Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Allgemeine Hygienevorgaben ergeben sich v. a. aus den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers nach ArbSchG bzw. DGUV-V 1. Konkrete Vorgaben machen die Arbeitsstättenverordnung und ihre Technischen Regeln, z. B. ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" sowie die ASR A4.1 "Sanitärräume".
Im Wesentlichen werden hier ganz elementare Sachverhalte geregelt wie die Verfügbarkeit von Waschgelegenheiten und Toiletten und die immer noch gelegentlich ignorierte Festlegung, dass Seife und Handtücher nie gemeinschaftlich benutzt werden dürfen.
Zur Frage der Reinigung ist § 4 Abs. 2 ArbStättV maßgebend: "Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen."
Fragen zur Reinigungsintensität und -häufigkeit, die in der betrieblichen Praxis gerade in sensiblen Bereichen immer wieder auftreten, sind also nicht mit festen Vorgaben zu beantworten, sondern durch die Gefährdungsbeurteilung.
Darüber hinaus sind für konkrete Hygieneanforderungen die entsprechenden branchenspezifischen Regelungen der Berufsgenossenschaften zu berücksichtigen. Dies betrifft vor allem Betriebe, die im weitesten Sinn mit biologischen Arbeitsstoffen umgehen, wie
- Entsorgungsbetriebe, Kläranlagen,
- Laboratorien,
- Tierhaltung,
- Gerbereien,
- Gebäudereiniger, Schädlingsbekämpfung,
- Lebensmittel verarbeitende Betriebe (z. B. Fleisch- und Getreideverarbeitung),
- Gesundheitswesen.
Besondere Anforderungen bestehen hier z. B. im Hinblick auf Schwarz-Weiß-Trennung von Privat- und Arbeitskleidung, Waschen von Arbeitskleidung, Händehygiene, Reinigung von Arbeitsbereichen und arbeitsmedizinische Vorsorge.
Trinkwasserhygiene
Trinkwasser ist ein verderbliches Lebensmittel. Für den...