Spiegel und Verglasungen (z. B. an Bildern oder Schaukästen) gelten als unproblematisch, wenn sie wie üblich etwa in Brusthöhe montiert sind. Andernfalls müssen bruchsichere Ausführungen gewählt werden oder größere Spiegel z. B. flächig mit der Wand verklebt werden.

Wenn die Gefahr besteht, dass Bilder durch vorbeistreifende Kleidung oder beim Transport von Gegenständen von der Wand gerissen werden (das kann in engen oder viel frequentierten Fluren, besonders aber in Treppenräumen der Fall sein), dann sollten sie fest an der Wand arretiert werden (z. B. mit kleinen Haken). In solchen Fällen sind Bilderrahmen immer sicherer als randlose Verglasungen, die leichter brechen.

 
Achtung

Vorsicht mit der Messerklinge

ESG kann durch den Einsatz scharfkantiger Werkzeuge (z. B. beim Ablösen von Aufklebern oder hartnäckigen Verschmutzungen) an der Oberfläche so beschädigt werden, dass es zum Bruch kommt. Ggf. sollte man darauf in einer Betriebsanweisung für die Reinigung hinweisen und das entsprechend unterweisen.

 
Wichtig

Barrierefreiheit beim Einsatz von Glas

Wenn Menschen mit Behinderung beschäftigt werden, sind nach ASR V3a.2 "die besonderen Anforderungen von Beschäftigten mit Behinderung zu berücksichtigen". So muss z. B. die Kennzeichnung durchsichtiger, nicht strukturierter Flächen auch für kleinwüchsige Beschäftigte und solche, die einen Rollstuhl benutzen, aus ihrer Augenhöhe erkennbar sein bzw. ist für Beschäftigte mit Sehbehinderung visuell kontrastierend zu gestalten. Bei beweglichen Elementen muss vermieden werden, dass sehbehinderte Beschäftigte im geöffneten Zustand dagegen prallen. Die Bedienelemente von Fenstern und Glastüren müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie von blinden oder bewegungseingeschränkten Beschäftigten erkannt, erreicht und bedient werden können, oder es muss geeignete Möglichkeiten zur Fernsteuerung geben. Es ist sinnvoll, solche und ähnliche Maßnahmen bei der Bauplanung zu berücksichtigen, weil sie im Bestand oft nur schwer zu realisieren sind. Allerdings ist Barrierefreiheit zumindest nach Arbeitsstättenrecht nur in dem Maße verbindlich, wo Menschen mit Behinderung tatsächlich beschäftigt werden.

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