(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen und der Geräteführer hat darauf zu achten, daß die zulässige Belastung von Geräten und Seilblöcken nicht überschritten wird.

 

(2) Der Unternehmer hat, wenn in besonderen Einsatzfällen auf Trommelwinden ein dünneres Seil aufgelegt wird, als auf dem Typenschild angegeben ist, dafür zu sorgen, daß nur solche Seile verwendet werden, die den zu erwartenden Belastungen standhalten.

 

(3) Sollen Lasten gleichzeitig mit mehreren Geräten gehoben werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Geräte so ausgewählt und angeordnet werden, daß auch bei ungünstigster Lastverteilung eine Überlastung des Einzelgerätes vermieden wird.

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