Eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind und von denen mindestens ein Teil oder eine Vorrichtung beweglich ist, wird laut Richtlinie als "Maschine" bezeichnet, wenn das Antriebssystem nicht unmittelbar auf menschlicher oder tierischer Kraft basiert.

Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie umfasst:

  • Maschinen
  • auswechselbare Ausrüstungen
  • Sicherheitsbauteile
  • Lastaufnahmemittel
  • Ketten, Seile, Gurte
  • abnehmbare Gelenkwellen
  • unvollständige Maschinen

Eine "Gesamtheit von Maschinen" wird ebenfalls als "eine Maschine" betrachtet. Das sind zum Beispiel verkettete Anlagen oder auch Einzelmaschinen mit den dazugehörigen Schnittstellen zu anderen Anlagenteilen. Voraussetzung ist, dass zwischen den einzelnen Maschinen sowohl ein produktionstechnischer als auch ein steuerungstechnischer Zusammenhang besteht.

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