Arbeitsmedizinische Vorsorge ist wichtiger Bestandteil des präventiven Arbeitsschutzes (§ 3 ArbMedVV). Untersuchungen sollen während der Arbeitszeit und grundsätzlich nicht zusammen mit anderen Untersuchungen z. B. zur Feststellung der Eignung durchgeführt werden. Pflicht- und Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme einer Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Es muss eine Vorsorgekartei darüber geführt werden, dass, wann und aus welchem Anlass arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Die Daten müssen i. d. R. nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gelöscht werden. Der Beschäftigte erhält bei seinem Ausscheiden eine Kopie seiner Daten. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ihr eine Kopie der Vorsorgekartei vorgelegt wird. Auch wenn der Beschäftigte die Angebotsvorsorge nicht wahrnimmt, muss der Arbeitgeber sie regelmäßig weiter anbieten. Für Angebotsvorsorge gilt nach Abschn. 3 AMR Nr. 5.1, dass das Angebot jedem Beschäftigten persönlich in schriftlicher Form oder in Textform (z. B. per E-Mail) gemacht werden muss, d. h. ein bloßer Aushang genügt nicht (Musteranschreiben s. Anhang der AMR Nr. 5.1).Nach § 2 ASiG muss der Arbeitgeber einen Betriebsarzt bestellen. Dieser muss die nötige Fachkunde besitzen und die festgelegten Aufgaben erfüllen. Dazu gehört auch das Biomonitoring.

Die Kosten für das Biomonitoring trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.

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