Arbeitsschutzrechtliche Überwachung, sei es durch den Arbeitgeber und seine Beauftragten, sei es durch die Aufsichtsbehörde oder durch die Berufsgenossenschaft, ist ohne Erfassung von Arbeitnehmerdaten schlechterdings undenkbar. Hier kommen allerdings die Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) und das Gebot der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) ins Spiel. Das bedeutet, dass keinesfalls mehr an Daten erfasst wird, als unbedingt notwendig ist, und dass Daten auch wieder zu löschen sind, wenn der Zweck der Erfassung erreicht ist.

 
Praxis-Beispiel

Begehungsprotokoll

Im Rahmen einer Begehung durch die Berufsgenossenschaft gemeinsam mit dem Sicherheitsbeauftragten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat werden an verschiedenen Arbeitsplätzen gesundheitsgefährdende Abläufe festgestellt, die zum Teil auf eine falsche Handhabung der Geräte durch die Arbeitnehmer zurückzuführen sind. Es wird ein Protokoll gemeinsam mit einer Liste der betroffen Arbeitnehmer erstellt.

Diese Liste ist zu vernichten, wenn sie nicht mehr gebraucht wird, wenn also die Gefährdungspotenziale, z. B. durch eine Nachunterweisung, abgestellt worden sind.

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