• In jedem Geschoss muss mindestens eine mittels Piktogramm gekennzeichnete barrierefrei nutzbare Toilette mit einsehbaren Spiegeln vorhanden sein.
  • Auf einer Seite des Toilettenbeckens muss eine mindestens 0,80 m breite Bewegungsfläche und vor dem Toilettenbecken eine mindestens 1,20 m tiefe Bewegungsfläche zum Manövrieren der Rollstuhl- oder Rollatornutzer vorhanden sein.
  • Halte- und Stützgriffe zum Umsetzen für Rollstuhlnutzer.
  • Spülung im Sitzen mit Armen oder Händen erreichbar.
  • Türen dürfen nicht in die Sanitärräume schlagen und müssen von außen entriegelbar sein.
  • Waschtische müssen unterfahrbar sein; vorzugsweise sind Einhebelarmaturen oder berührungslose Armaturen einzusetzen (im letzten Fall ist die Temperatur auf 45 °C zu begrenzen).
  • Für Seife, Wasser und Trockner sind für blinde Patienten taktil differenzierbare Symbole mittels Braille-Schrift empfehlenswert.
  • Toilettenpapierhalter und Spülung müssen mit Hand oder Arm erreichbar und bedienbar sein.
  • Badewannen müssen Haltegriffe haben und von den Längsseiten und einer Schmalseite aus zugänglich sein.
  • Im Pflegebereich dürfen Waschbecken keine Verschlüsse und Überläufe haben.
  • In Toiletten ist eine blendfreie Beleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke am Boden von 200–300 lx, in Baderäumen von 300–400 lx durch direkt auf den Handlauf abstrahlende Leuchten zu realisieren.

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