Wie der Koordinator seine koordinativen Vorgaben aus eigener Kraft wirkungsvoll umsetzen kann, lässt die BaustellV offen. Eine Weisungsbefugnis ist kraft Verordnung nicht vorgesehen. Damit wird andererseits nicht unverbindlich, was der Koordinator vorschlägt, denn die Hinweise des Koordinators haben die Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte zu berücksichtigen. Werden die Hinweise nicht befolgt, hat der Koordinator keine direkten Sanktionsmöglichkeiten, er kann lediglich ermahnen, dokumentieren, appellieren, den Bauherren informieren oder schließlich die Arbeitsschutzbehörde einschalten.

Eine Weisungsbefugnis muss gesondert vertraglich vereinbart werden, so sie gewünscht ist. Für den Koordinator entstehen daraus allerdings haftungsrechtliche Konsequenzen. Auch muss festgelegt werden, wer die Kosten für durchzuführende Maßnahmen übernimmt, die der weisungsbefugte Koordinator anordnet (bis hin zum Baustopp).

Ist der Bauherr in eigener Person Koordinator, stellt sich die Frage der Weisungsbefugnis nicht, denn er hat als Auftraggeber eine Sonderstellung. Ist der Bauleiter nach Bauordnung Koordinator, so kann er auf dieser Rechtsgrundlage in seiner Überwachungsfunktion Weisungen erteilen.

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