(1) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 sind folgende Maßnahmen genehmigungspflichtig:

 

1.

das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

 

2.

das Errichten und Ändern von Anlagen,

 

3.

das Lagern oder Ablagern von Stoffen,

 

4.

das Lagern, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und jede sonstige Verwendung von wassergefährdenden Stoffen bis auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der guten fachlichen Praxis nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts,

 

5.

die Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen.

2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, der Gewässer- und Deichunterhaltung sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen erforderlich sind. 3§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 gelten entsprechend.

 

(2) 1Die zuständige Behörde darf die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 nur erteilen, wenn die Maßnahme

 

1.

die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,

 

2.

den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,

 

3.

den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und

 

4.

hochwasserangepasst ausgeführt wird,

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können. 2Die zuständige Behörde darf die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 nur erteilen, wenn neben den Voraussetzungen nach Satz 1 gewährleistet ist, dass die Maßnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand des Gewässer besorgen lässt. 3Die zuständige Behörde darf die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 nur erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen und die Anlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässergüte besorgen lässt und gewährleistet ist, dass die Anlage hochwassersicher errichtet und betrieben wird. 4Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche Zulassung, bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 2 geprüft werden, zu erteilen, so entfällt die Genehmigungspflicht nach Absatz 1. 5Über die Voraussetzungen nach Absatz 2 ist im baurechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu entscheiden. 6Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen versehen werden. 7Der Vorhabensträger hat die Voraussetzung für eine Genehmigung nachzuweisen.

 

(3) 1Kann der Verlust an verloren gehendem Rückhalteraum nach Absatz 2 Nr. 1 nicht ausgeglichen werden, so kann die zuständige Behörde anstelle eines Ausgleichs ein Ersatzgeld verlangen. 2Das Ersatzgeld bemisst sich nach den Gesamtkosten der unterbliebenen Ausgleichsmaßnahme und ist an die zuständige Behörde zu entrichten. 3Das Ersatzgeld ist spätestens fünf Jahre nach der Entrichtung zweckgebunden für Maßnahmen zu verwenden, mit denen die natürliche Rückhaltung im Gewässer verbessert wird.

 

(4) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 dürfen neue Baugebiete in einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch nicht ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften. 2Die zuständige Behörde kann die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

 

1.

keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,

 

2.

das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,

 

3.

eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,

 

4.

der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,

 

5.

die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

 

6.

der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,

 

7.

keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,

 

8.

die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und

 

9.

die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

 

(5) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 sind

 

1.

Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,

 

2.

Anlagen zur Wasserversorgung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung gesichert eingehalten werden,

 

3.

Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,

 

4.

vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 31.12.2021 und vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bis zum 31.12.2016 entsprechend nachzurüsten.

 

(6) 1Der Umbruch von Grünland in Ackerland ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge