(1) 1Hochwasserschutzanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, Grundstücke und Grundstücksteile, die dem Schutz eines Gebietes vor Hochwasser zu dienen bestimmt und nach § 64 gewidmet sind. 2Dies sind insbesondere

 

1.

Deiche, einschließlich der dazu gehörenden Bestandteile.; dazugehören insbesondere dessen Schutzanlagen wie Fußbermen, Deichgräben, Verteidigungs- und Treibselräumwege, Fuß- und Böschungssicherungen,

 

2.

Sperrwerke sowie

 

3.

Anlagen, die neben anderen Zwecken auch dem Zweck des Hochwasserschutzes dienen.

3Zu den Hochwasserschutzanlagen gehören Anlagen, Grundstücke oder Grundstücksteile, die ihrerseits dem Schutz der Hochwasserschutzanlage zu dienen bestimmt sind. 4Bauten des Küstenschutzes stehen Hochwasserschutzanlagen gleich.

 

(2) Sperrwerke sind bauliche Anlagen mit Sperrvorrichtungen in Tidegewässern, die dem Schutz eines Gebietes vor erhöhten Tiden, vor allem vor Sturmfluten, zu dienen bestimmt sind.

 

(3) Vorland ist die zwischen Hochwasserschutzanlage und Uferlinie (mittleres Tidehochwasser oder Mittelwasser) liegende unbedeichte oder bedeichte Fläche.

 

(4) Das geschützte Gebiet ist die Gesamtheit aller im Schutz der Hochwasserschutzanlagen gelegenen Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich der Bodenerhebungen, die von geschütztem Gebiet umschlossen sind.

 

(5) Erhaltung von Hochwasserschutzanlagen im Sinne dieses Gesetzes ist die Unterhaltung und Wiederherstellung von Hochwasserschutzanlagen.

 

(6) Die Hochwasserschutzlinie im Sinne dieses Gesetzes bestimmt den Verlauf der nach § 64 gewidmeten oder zu widmenden Hochwasserschutzanlagen.

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