(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen Einzelheiten der Koordinierung und Zusammenarbeit nach § 80 des Wasserhaushaltsgesetzes zu regeln.

 

(2) 1Die Veröffentlichung der Bewertung, der Gefahren- und Risikokarten und der Risikomanagementpläne erfolgt durch Hinweis im Amtsblatt für Brandenburg auf die Internetseite, unter der die Bewertung, Karten und Pläne einsehbar sind. 2Die unteren Wasserbehörden haben jedem kostenlos Einsicht in die Pläne zu gewähren.

[1] (zu §§ 79 und 80 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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