(1) 1Die Bestimmung der Risikogebiete, die Erstellung der Gefahrenkarten, Risikokarten und Risikomanagementpläne sowie die Koordinierung erfolgen nach Maßgabe der §§ 74, 74 und 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und der nachfolgenden Vorschriften. 2Risikogebiete nach Satz 1 sind die Gebiete innerhalb der Anschlaglinie eines Extremereignisses, welches der überschwemmten Fläche für ein Hochwasserereignis mit einem Wiederkehrintervall von 200 Jahren ohne Berücksichtigung von Hochwasserschutzanlagen entspricht.

 

(2) Die Risikomanagementpläne sind vom Wasserwirtschaftsamt, von den Wasserbehörden und den anderen Behörden bei ihren Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen zu beachten.

 

(3) Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Gebote des § 101 auch für Risikogebiete gelten, soweit dies in einzelnen Risikogebieten erforderlich ist.

 

(4) (weggefallen)

[1] (zu §§ 73 bis 75 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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