(1) Abwassereinleitungen in ein Gewässer dürfen nur erlaubt werden, wenn und soweit sie

 

1.

nicht die Erreichung der Bewirtschaftungsziele gefährden oder den Anforderungen eines Maßnahmenprogramms entgegenstehen,

 

2.

den sich aus den Anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes ergebenden Grenzen entsprechen,

 

3.

der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht entsprechen und

 

4.

nicht gegen verbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Beschaffenheit von Abwassereinleitungen verstoßen.

 

(2) Der vom Abwasserbeseitigungspflichtigen im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehene Zeitpunkt zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage ist von der für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Einleitung von Abwasser zuständigen Wasserbehörde durch Nebenbestimmungen gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigen.

 

(3) 1Entsprechen bereits zugelassene Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, hat die Wasserbehörde durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder die Aufhebung oder Änderung der Befugnis sicherzustellen, dass die Abwassereinleitungen innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen entsprechen, sofern, sie nicht ganz einzustellen sind. 2Die in Bewirtschaftungsplänen, Maßnahmenprogrammen oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen und die in Richtlinien, der Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebenen Fristen sind zu beachten.

[1] (zu § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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