(1) 1Das Land Berlin hat auf seinem Gebiet eine geordnete öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen. 2Den Berliner Wasserbetrieben (BWB) obliegt die Pflicht der öffentlichen Wasserversorgung.

 

(2) 1Die für die öffentliche Wasserversorgung erforderlichen Einrichtungen und Anlagen sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. 2Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann allgemein anerkannte Regeln der Technik durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen; bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Bestimmungen auf die FundsteIle verwiesen werden. 3Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird; dies ist zuvor der zuständigen Behörde anzuzeigen.

 

(3) 1Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) wirken im Rahmen des Zumutbaren auf einen haushälterischen Umgang mit dem Wasser hin. 2Insbesondere sind die Wasserverluste in den Einrichtungen gering zu halten und die Wasserverbraucher über Maßnahmen zur rationellen Verwendung von Wasser zu informieren.

 

(4) 1Das für die öffentliche Wasserversorgung Berlins erforderliche Wasser ist im Gebiet des Landes Berlin zu gewinnen (Fördergebiet). 2Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.

 

(5) 1Die Gewinnung von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung Berlins kann unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen des Inhalts zugelassen werden,

 

1.

einen bestimmten Grundwasserstand im Fördergebiet sicherzustellen, soweit dies durch die Gewinnung beeinflussbar ist,

 

2.

eine bestimmte gleichmäßige Qualität des für Trinkwasser vorgesehenen Wassers auf hohem Niveau zu gewährleisten.

2Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.

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