(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 16a wird zusammen mit dem Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei der für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständigen Behörde eingereicht; der Antrag auf Genehmigung nach § 16a wird als Teil des Antrages auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei derselben Behörde eingereicht.
(2) 1Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 16a muss mindestens Angaben enthalten über
1. |
die Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie die Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf Gewässer, |
2. |
die RQh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden, |
3. |
den Ort des Abwasseranfalls und die Zusammenführung von Abwasserströmen, |
4. |
Maßnahmen zur Schadstoffverminderung im Schmutzwasser und über Anfall und Verbleib des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers, |
5. |
vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und |
6. |
die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht. |
2Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. 3Dem Antrag ist eine nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen.
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