(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung, insbesondere auch durch gemeindliche Vorschüsse nach Art. 42 Abs. 2 Satz 2, gesichert ist, sind
1. |
die Träger der Unterhaltungslast nach Art. 22 Abs. 1 zum Ausbau eines Gewässers gemäß § 67 Abs. 2 WHG, |
2. |
abweichend von Nr. 1 der Freistaat Bayern für Gewässer erster Ordnung zum Ausbau gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG, |
3. |
der Freistaat Bayern für Wildbäche sowie für Gewässer dritter Ordnung als Träger der Unterhaltungslast nach Art. 22 Abs. 2 Nr.[1] [Bis 16.11.2021: Nrn.] 1 und 2 zum Ausbau gemäß § 67 Abs. 2 WHG |
verpflichtet.
(2) Die Aufgabe nach Abs. 1 ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.
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