(1) Die Errichtung und der Betrieb von Bauten oder sonstigen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern und deren wesentliche Änderung, soweit diese nicht der Gewässerunterhaltung dienen, bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, wenn dadurch der Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigt oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährdet oder behindert werden können.

 

(2) 1Es gelten die für die Zulassung einer Gewässerbenutzung und die für Wasserbenutzungsanlagen bestehenden Bestimmungen. 2Die Zulassung für diese Vorhaben kann auch versagt werden, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt.

 

(3) 1Für bestehende Anlagen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in seiner bis zum 1. Januar 2014 geltenden Fassung genehmigt wurden, gelten diese Genehmigungen als Erlaubnisse fort. 2Bestehende Anlagen, die nach § 76 Absatz 1 Satz 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in seiner bis zum 1. Januar 2014 geltenden Fassung keiner Genehmigung bedurften, dürfen ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Absatz 1 weiterbetrieben werden.

 

(4)[2] Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.

[1] (zu § 36 WHG)
[2] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 11.02.2023.

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