1. Was ist das Strahlenschutzregister?

Das Strahlenschutzregister überwacht bundesweit alle beruflich strahlenexponierten Personen (ionisierende Strahlung): Einhaltung der Grenzwerte für die zulässige jährliche Strahlenbelastung, die Berufslebensdosis und die Ausgabe von Strahlenpässen. Die festgestellen Mengen an radioaktiver Strahlung, denen Beschäftigte ausgesetzt sind, werden zentral erfasst. Das Register ist eine Einrichtung des Bundes, trägt dazu bei, den beruflichen Strahlenschutz nach Stand von Wissenschaft und Technik weiterzuentwickeln und soll die Strahlenschutzüberwachung in Europa transparent und einheitlich machen (Quelle: Bundesamt für Strahlenschutz).

2. Wann entspricht ein Strahlenschutzbeauftragter nicht den Vorschriften des StrlSchG?

Hat der Strahlenschutzbeauftragte z. B. unzureichende Befugnisse, unzureichende Fachkunde im Strahlenschutz oder ist er nicht zuverlässig, kann die zuständige Behörde feststellen, dass der Beschäftigte nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist (§ 70 Abs. 5 StrlSchG). Der Strahlenschutzverantwortliche muss den Strahlenschutzbeauftragten dann entweder mit den erforderlichen Befugnissen ausstatten, ihn auffordern, die erforderliche Fachkunde zu aktualisieren, oder muss eine andere geeignete Person zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen.

3. Was geschieht, wenn Strahlenschutzverantwortlicher und Strahlenschutzbeauftragter sich nicht einigen können?

Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme zur Behebung von aufgetretenen Mängeln mit dem Strahlenschutzverantwortlichen nicht einigen, so muss der SSV dem Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung schriftlich mitteilen und begründen. Der Betriebsrat oder Personalrat und die zuständige Behörde erhalten davon eine Abschrift (§ 71 Abs. 2 StrlSchG).

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