Überblick
  • Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen müssen einen oder mehrere Störfallbeauftragte bestellen, wenn dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlage wegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erforderlich ist.
  • Die Anzahl der Störfallbeauftragten muss so bemessen sein, dass die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Bundesimmissionsschutzgesetz gewährleistet ist.
  • Die zuständige Behörde kann die Bestellung von Störfallbeauftragten auch im Einzelfall anordnen.
  • Es sollte ein betriebseigener Störfallbeauftragter bestellt werden. Die Bestellung von betriebsfremden Störfallbeauftragten muss von der Behörde gestattet werden, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht gefährdet wird.
  • Störfallbeauftragte beraten den Betreiber in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit bedeutsam sein können.
  • Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für die Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkungen von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können oder bereits geführt haben, Entscheidungsbefugnisse übertragen.
  • Es gibt spezielle Anforderungen an die Fachkunde und die Zuverlässigkeit von Störfallbeauftragten.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach § 58a BImSchG muss der Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen einen oder mehrere Störfallbeauftragte bestellen, wenn dies nach Art und Größe der Anlage wegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und für die Nachbarschaft erforderlich ist.

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