Überblick
  • Betriebliche Aufgaben werden heute "gemanagt". Damit ist gemeint, dass eine Person die ihr übertragenen Aufgaben organisiert, eigenverantwortlich umsetzt, die Wirksamkeit überprüft und bei Abweichungen eigenverantwortlich Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen einleitet. Eine solche betriebliche Aufgabe ist auch der Arbeits- und Gesundheitsschutz.
  • Das Arbeitsschutzrecht geht davon aus, dass zuallererst der Unternehmer (Arbeitgeber) die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer sowie von Dritten, die durch Handlungen des Unternehmens gefährdet werden könnten, trägt. Verantwortung bezeichnet die Pflicht, "etwas" zu tun oder zu unterlassen, um die in den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften definierten Schutzziele zu erreichen und dies wirksam zu organisieren – also zu "managen".
  • Natürlich kann sich ein Unternehmer i. d. R. nicht um alles selbst kümmern – dies gilt auch für den Arbeitsschutz. Um die Umsetzung des Arbeitsschutzes können sich faktisch "nur" die auf den jeweiligen Ebenen eingesetzten Führungskräfte kümmern. Der Unternehmer muss deshalb vor allem die Voraussetzungen schaffen (die erforderlichen Ressourcen bereitstellen sowie die Aufgaben und Befugnisse übertragen) und die Umsetzung überwachen. Eine gesetzlich verankerte Verantwortung der betrieblichen Führungskräfte Arbeitssicherheit besteht jedoch nicht. Eine solche Regelung gibt es nur für den Unternehmer. Die Verantwortung des Vorgesetzten im Unternehmen ergibt sich aus der nachweisbaren Übertragung von Aufgaben und Pflichten durch den Unternehmer. Bei der daraus resultierenden Verantwortung der Führungskräfte handelt es sich immer – was wesentlich ist – um eine abgeleitete Verantwortung, nicht um Pflichten, die kraft Gesetzes mit der Führungsposition verbunden sind.
  • Der Gesetzgeber sieht dafür die schriftliche Pflichtenübertragung vor. Das heißt, der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, Aufgaben im Arbeitsschutz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Dabei sind der Verantwortungsbereich, die Aufgaben und Pflichten sowie die Befugnisse klar festzulegen und vom Beauftragten zu unterzeichnen.
  • Den Beschäftigten weist das Arbeitsschutzrecht in erster Linie eine Handlungsverantwortung zu (z. B. sicherheitsgerecht verhalten, sicherheitswidrige Zustände und Verhaltensweisen melden). Diese Verantwortung ist allerdings auf die nachweislich übertragenen Aufgaben und Befugnisse beschränkt.
  • Die gezielte Einbeziehung der Führungskräfte bei der Umsetzung der Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz, also das "Managen" des Arbeitsschutzes durch die damit beauftragten Führungskräfte, ist auch aus dem Blickwinkel einer wirksamen Umsetzung des Arbeitsschutzes sehr angeraten. Die direkten Vorgesetzten haben einen maßgebenden Einfluss auf den gelebten Arbeitsschutz vor Ort (die Sicherheitskultur vor Ort) und können mit vergleichsweise geringem Aufwand die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen bewerten und lenkend eingreifen.
  • Der skizzierte gesetzliche Rahmen sowie die betrieblichen Funktionsmechanismen machen deutlich, dass der Arbeitsschutz sowohl vom Unternehmer bzw. Arbeitgeber als auch von den Führungskräften "gemanagt" werden sollte und dies auch nachweisbar geregelt sein sollte, z. B. durch ein Arbeitsschutz-Managementsystem.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge