Der Arbeitgeber muss Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten. Zu seinen Pflichten gehört nach LärmVibrationsArbSchV v. a.:

  • Expositionen müssen ermittelt und bewertet werden,
  • bei zu hoher Lärmexposition am Arbeitsplatz muss ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition durchgeführt (Lärmminderungsprogramm) werden,
  • Gehörschutz muss zur Verfügung gestellt und
  • Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden.

Wenn Mitarbeiter eines Betriebs während ihrer Arbeit gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt sind oder sein könnten, so fordert die LärmVibrationsArbSchV vom Arbeitgeber die Durchführung von Schutzmaßnahmen. Dabei haben technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Individuelle Maßnahmen, wie persönlicher Gehörschutz, sind das letzte Mittel der Wahl. Der Arbeitgeber muss Gehörschutz zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass die Beschäftigten den Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden. Nur wenn gehörgefährdender Lärm an weniger als einem Tag pro Woche auftritt, darf ohne Durchführung von technischen und organisatorischen Maßnahmen direkt Gehörschutz genutzt werden.

Die durchzuführenden Maßnahmen haben dabei dem "Stand der Technik" zu entsprechen. Der aktuelle Stand der Technik wird im Teil 3 der Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) präzisiert, ebenso wie das Vorgehen bei der Festlegung von Lärmminderungsmaßnahmen. So sollen Lärmminderungsmaßnahmen möglichst an der Schallquelle durchgeführt werden, da hier die größten Erfolge zu erwarten sind (Kapselung, Stellwände, Einkauf lärmarmer Maschinen, Umstellung von Arbeitsverfahren).

Ist dies nicht möglich oder reichen diese Maßnahmen noch nicht aus, dann sollen die Arbeitsräume so gestaltet werden, dass sie dem Stand der Technik der TRLV Lärm Teil 3 entsprechen.

Ein Raum entspricht nach den TRLV Lärm Teil 3 dann dem Stand der Technik, wenn entweder

  • der mittlere Schallabsorptionsgrad ā des Raums in jedem der Oktavbänder mit Mittenfrequenzen zwischen 500 und 4.000 Hz mindestens den Wert 0,3 annimmt oder wenn
  • die mittlere Schallpegelabnahme pro Abstandsverdopplung DL2,TRLV in jedem der Oktavbänder mit Mittenfrequenzen zwischen 500 und 4.000 Hz und für Abstände zwischen 0,75 und 4 m mindestens 4 dB beträgt.

Diese Kriterien sind alternativ einzuhalten und als gleichwertig zu betrachten. Die Auswahl des einzuhaltenden Kriteriums für einen konkreten Raum bleibt dem Anwender überlassen (Tab. 1).

 
Raumvolumen in m³ Leichter erreichbares/erfüllbares Kriterium
≤ 1.000 Mittlerer Schallabsorptionsgrad ≥ 0,3
1.000 < V < 10.000 Mittlerer Schallabsorptionsgrad ≥ 0,3 und mittlere Schallpegelabnahme pro Abstandsverdopplung ≥ 4 dB
> 10.000 Mittlere Schallpegelabnahme pro Abstandsverdopplung ≥ 4 dB

Tab. 1: Auswahlhilfe für Kriterien

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