Unabhängig von den rechtlichen Vorgaben ist es für Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll, Abfälle getrennt zu halten, damit ein möglichst hoher Anteil verwertet werden kann. Denn sortenreine Abfälle können i. d. R. kostengünstiger und meist mit geringerem Aufwand verwertet bzw. beseitigt werden. Dies gilt insbesondere für die Trennung von gefährlichem von nicht gefährlichem Abfall. Werden gefährliche Abfälle dagegen "in unzulässiger Weis" vermischt, so muss der Unternehmer diese u. U. trennen, was wiederum mit Kosten verbunden ist. Und falls eine Trennung nicht möglich ist, müssen derartige gemischte Abfälle unverzüglich in einer dafür zugelassenen Anlage behandelt werden (§§ 9 Abs. 2 und 9a KrWG). Verstöße gegen das Vermischungsverbot stellen eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar (§ 69 Abs. 1 und 1a KrWG).

 
Praxis-Tipp

Wertstoffe durch Trennung besser nutzen

Im Jahr 2010 fielen in Deutschland rund 3,5 Mio. Tonnen gemischter gewerblicher Siedlungsabfall, 3 Mio. Tonnen gemischte Bau- und Abbruchabfälle und ca. 2,4 Mio. Tonnen Verpackungsabfallgemische an (Quelle: Umweltbundesamt, 2015). Bei Trennung der verschiedenen Fraktionen könnten die enthaltenen Wertstoffe, wie z. B. Kunststoff, besser genutzt werden. Eine Studie des Umweltbundesamtes bietet Lösungsansätze, um die Potenziale besser auszuschöpfen.[1]

Neben der Ermittlung von Art, Menge und Anfallstellen lohnt es sich für Unternehmen, auch alle mit dem Abfall verbundenen Kosten zu ermitteln. Sie können so Potenziale zum Kosten senken besser erkennen.

So stehen z. B. dem Platzbedarf für das Aufstellen von Abfallbehältern und dem Zeitaufwand für die Abfalltrennung verringerte Entsorgungskosten und vereinfachte Entsorgung gegenüber. Die Investition in konsequente Abfalltrennung lohnt sich daher für Unternehmer, Beschäftigte und Umwelt: gesunde und sichere Arbeitsplätze, geringere Entsorgungskosten, geringere Umweltbelastung.

[1] Dehne/Oetjen-Dehne/Kanthak: Aufkommen, Verbleib und Ressourcenrelevanz von Gewerbeabfällen, Texte Nr. 19/2011, UBA-FBNr: 001458, FKZ: 3709 33 314, 2011, Umweltbundesamt.

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