Zunächst ist der Arbeitgeber verpflichtet, für eine angemessene Beleuchtungsausstattung entsprechend ASR A3.4 zu sorgen. Das umfasst neben den dort aufgeführten Mindestbeleuchtungsstärken Faktoren wie ausreichenden Tageslichteinfluss, Maßnahmen gegen Blendung durch Tageslichteinfluss, Gleichmäßigkeit, Blendfreiheit und Farbtreue bei künstlicher Beleuchtung und anderes.

Dabei ist es wichtig, sich nicht auf einzelne angegebene Werte zu fixieren, sondern die tatsächlichen Arbeitserfordernisse mit zu berücksichtigen. So kann ein Flur nach ASR A3.4 zwar mit einer Beleuchtung von 50-100 Lux auskommen. Steht in diesem Flur jedoch ein Schrank, an dem Unterlagen nach Nummerierung ein- und auszusortieren sind, ergibt das einen höheren Beleuchtungsbedarf. Auch einzelne Beschäftigte brauchen manchmal besondere Beleuchtungsbedingungen (z. B. Brillenträger mit starken Gläsern oder Sehbehinderte). In diesen und anderen Sonderfällen, die sich z. B. aus besonderen Sehaufgaben (z. B. Farberkennung) am Büroarbeitsplatz ergeben können, muss der Arbeitgeber entsprechend einer Gefährdungsbeurteilung entscheiden.

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber oder die zuständige Führungskraft gut beraten, auch die psychischen Effekte einer Beleuchtungsanlage zu berücksichtigen und für eine gute und effizienzfördernde Arbeitsatmosphäre zu nutzen. Dabei können Fachberater hilfreich sein, wobei unbedingt zu berücksichtigen ist, dass architektonische Vorstellungen von Raumgestaltung manchmal ergonomische Regeln und arbeitsstättenrechtliche Vorgaben zu wenig oder gar nicht berücksichtigen. Hier ist größte Vorsicht geboten, um keine teuren Fehlinvestitionen zu riskieren.

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