1) Woraus ergibt sich das Gefährdungspotenzial einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen?

Das Gefährdungspotenzial einer Anlage hängt ab vom maßgebenden Volumen bzw. der maßgebenden Masse und der Wassergefährdungsklasse der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes, z. B. Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet (Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV).

2) Wie können Sie das Risiko durch wassergefährdende Stoffe vermindern?

Mögliche Maßnahmen, um das Gefährdungspotenzial einer Anlage zu verringern sind u. a.

  • der Ersatz wassergefährdender Stoffe durch nicht oder weniger gefährliche Stoffe (Substitution),
  • der Einsatz alternativer Verfahren, die mit weniger oder ohne wassergefährdende Stoffe auskommen (Substitution) oder
  • der Ersatz einer Anlage mit großem Füllvolumen durch mehrere Anlagen mit geringerem Volumen.

3) Wer muss einen bzw. mehrere Gewässerschutzbeauftragte/n bestellen?

Nicht nur Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten, müssen einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte/n bestellen. Die Behörde kann diese Pflicht auch für Betreiber von Anlagen anordnen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (§ 64 Abs. 2 Nr. 3 WHG). Ist im Unternehmen bereits ein Immissionsschutzbeauftragter oder ein Abfallbeauftragter vorhanden, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten wahrnehmen (§ 64 Abs. 3 WHG).

4) Wo finde ich Informationen zur Wassergefährdungsklasse?

Neben Sicherheitsdatenblatt und Herstellerangaben liefert die Online-Datenbank Rigoletto die Einstufung für viele Stoffe. Die Wassergefährdungsklasse von Gemischen wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Liegt für die verwendeten Stoffe und Gemische keine Einstufung vor, so gelten sie als stark wassergefährdend (WGK 3) oder müssen selbst eingestuft werden.

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