In der Praxis (z. B. auf Baustellen), ist häufig zu beobachten, dass Stehleitern nicht bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Ein Schwerpunkt ist das sicherheitswidrige Benutzen von Stehleitern als Anlegeleitern. Meist geschieht dies durch die Beschäftigten in guter Absicht, um Zeit zu sparen, da keine geeigneten Anlegeleitern zur Verfügung stehen.

Die Folge können jedoch schwerste Absturzunfälle sein, die mit schweren und tödlich Verletzungen verbunden sein können.

Stehleitern müssen mit einer Betriebsanleitung versehen sein. Hersteller bzw. Importeure von Leitern sind verpflichtet, Leitern mit einer dauerhaft angebrachten Betriebsanleitung auszustatten. Aus der Betriebsanleitung müssen die wichtigsten Verhaltensregeln für die Leiterbenutzung hervorgehen, z. B. für

  • die bestimmungsgemäße Benutzung der Stehleiter aber auch
  • das Verbot vernünftigerweise vorhersehbarer missbräuchlicher Nutzung.

Diese Betriebsanweisung ist durch den Benutzer der Leiter unbedingt zu beachten!

Die Verwendung einer normalen Stehleiter als Anlegeleiter ist insbesondere aufgrund der Gefahr des Wegrutschens der Leiterfüße, des Leiterkopfes und der Beschädigung der Gelenke unzulässig!

Aufgrund der Formgebung der Leiterfüße können Stehleitern, die zusammengeklappt als Anlegeleitern benutzt werden, nicht die erforderliche Rutschhemmung aufweisen. Beim Betreten der untersten Stufe/Sprosse kommt es auch zur Überlastung der Gelenke. Dabei kann die Leiter nach hinten abkippen.

Nur wenn die Stehleiter ausdrücklich vom Hersteller auch für die Verwendung als Anlegeleiter ausgewiesen ist (z. B. bei Ausstattung mit besonderen Füßen), darf die Stehleiter auch in dieser Betriebsart eingesetzt werden. Das muss jedoch deutlich aus der Betriebsanweisung des Herstellers hervorgehen.

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