(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes[1] [Bis 15.07.2021: § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes] handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr bringt, |
2. |
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein elektrisches Betriebsmittel eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt, |
3. |
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information angegeben wird, |
4. |
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt, |
5. |
entgegen § 8 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass einem elektrischen Betriebsmittel eine Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, oder |
6. |
entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr bringt. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes[2] [Bis 15.07.2021: § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes] handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 11 Absatz 2 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, |
2. |
entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 oder § 12 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder |
3. |
entgegen § 14 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt. |
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