(1) Ist in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns im Sinne des § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt, so muss dieser
1. |
das öffentliche Interesse oder das berechtigte Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn darlegen und |
(2) Der Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns muss enthalten
1. |
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers, |
2. |
die Angabe, dass der vorzeitige Beginn zugelassen wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage, |
3. |
die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Bescheides, |
4. |
die Nebenbestimmungen der Zulassung, |
5. |
die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, hervorgehen sollen. |
(3) Der Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns soll enthalten
1. |
die Bestätigung der Verpflichtung nach Absatz 1, |
2. |
den Hinweis, dass die Zulassung jederzeit widerrufen werden kann, |
3. |
die Bestimmung einer Sicherheitsleistung, sofern dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten des Trägers des Vorhabens zu sichern. |
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