Der Kläger ist Angestellter der Firma B 2. Die Beklagte, die Rollläden herstellt, schloss am 21.1.2005 mit der Firma B 2 einen Vertrag über die turnusmäßige Wartung und Instandhaltung der Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA-Anlage) an dem Betriebsgebäude der Beklagten. Seither führen Mitarbeiter der B 2 einmal jährlich die Wartungsarbeiten aus. Am 6.8.2013 sollte der Kläger mit einem Kollegen diese Wartungsarbeiten im Betrieb der Beklagten durchführen. Der Kläger war zuvor nicht bei Wartungsarbeiten in dem Betrieb der Beklagten eingesetzt worden.

Der Kläger und sein Kollege wurden von dem Betriebsleiter der Beklagten empfangen und ihnen wurde die zu prüfende RWA-Anlage in der Halle gezeigt. Der Kläger prüfte zunächst die RWA-Anlage im Inneren der Lagerhalle. Dann begab er sich mithilfe einer Leiter ohne Absturzsicherung auf das Dach der Halle, um dort die Thermoventile der Anlage zu überprüfen. Das Dach der Lagerhalle besteht aus Profilblechen, die von nicht trittsicheren Lichtbändern aus Plexiglas durchbrochen sind. Der Kläger trat auf dem Dach auf eines dieser Lichtbänder und stürzte etwa 9 m tief in die Halle, wo er auf den Asphaltboden aufschlug und sich schwerste Verletzungen zuzog. Er macht nun Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte geltend.

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