4.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

Zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen gehören

 

1.

Einsatz von weniger mit Dioxinen belasteten oder von weniger Dioxine freisetzenden Stoffen, Zubereitungen, Erzeugnissen,

 

2.

Einsatz von Verfahren, bei denen weniger Dioxine entstehen oder freigesetzt werden,

 

3.

Führung der mit Dioxin belasteten oder der Dioxin freisetzenden Stoffe oder Zubereitungen in geschlossenen Systemen,

 

4.

Einsatz technischer Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition,

 

5.

Regelmäßige Prüfung der Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen,

 

6.

Bereitstellen von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung sowie

 

7.

Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten nach § 14 GefStoffV.

4.2 Weitere Schutzmaßnahmen

4.2.1 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit dioxinhaltigem Material (Nummer 3.2.4)

 

(1) In Abhängigkeit von der Konzentration der Dioxine im Material sind bei Tätigkeiten mit diesem Material geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. (Vergleiche hierzu: Anlage 2 Toxizitätsäquivalente, Anlage 3 Gruppen-Grenzwerte, Anlage 4 Graphische Abschätzung der Dioxinkonzentration in der Luft bei Kenntnis der E-Staub-Konzentration und des Dioxingehaltes in der Materialprobe).

 

(2) Wenn aufgrund der Herkunft oder der Analysen der Materialien das Vorkommen von Dioxinen ausgeschlossen werden kann, sind keine besonderen Maßnahmen nach den Regelungen dieser TRGS notwendig.

 

(3) Liegen die Dioxinkonzentrationen unterhalb der Gruppen-Grenzwerte nach Chemikalienverbotsverordnung und ist der allgemeine Staubgrenzwert für einatembaren Staub (E-Staub: 10 mg/m³) nach TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" eingehalten, sind die Schutzmaßnahmen gemäß Anhang III Nr. 2.3 GefstoffV und die Grundmaßnahmen nach TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" umzusetzen.

 

(4) Liegen die Dioxinkonzentrationen oberhalb der Gruppen-Grenzwerte nach Chemikalienverbotsverordnung, sind zusätzlich ergänzende Schutzmaßnahmen gemäß TRGS 500 Nummer 6 sowie die folgenden Maßnahmen umzusetzen:

 

1.

Verwenden des Materials im geschlossenen System; z.B. durch Gewährleistung einer geschlossenen Anlage, einer pneumatischen Förderung staubförmigen Materials in Rohrleitungen, einer geschlossenen, automatischen Chargierung, einer Lagerung in Silos oder geschlossenen Behältern sowie eines Transports in Silofahrzeugen. Fördereinrichtungen, wie z.B. Transportbänder, sind zu kapseln.

 

2.

Ist dies technisch nicht möglich, ist die Staubbelastung unter Beachtung der Rangordnung von Schutzmaßnahmen zu minimieren: Z.B. sind beim Verwenden von BigBags diese zur Be- und Entladung sowie zum Transport sicher zu transportieren und in gekapselten Verladebereichen möglichst staubarm zu handhaben.

 

3.

Die Einhaltung des allgemeinen Staubgrenzwertes für einatembaren Staub (E-Staub) ist sicherzustellen.

 

4.

Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV ist persönliche Schutzausrüstung, wie z.B. Schutzkleidung, Handschuhe, Gesichtschutz, Atemschutz zu tragen.

 

5.

Für geschlossene Anlagenteile und Funktionsabschnitte sind geeignete Prüffristen fest zu legen.

 

(5) Die Auswahl des Atemschutzes erfolgt gemäß BGR 190 [8], wobei der Grundsatz zu beachten ist: So viel Schutz wie nötig, so wenig Belastung wie möglich, da die Benutzung von Atemschutzgeräten immer eine zusätzliche Belastung darstellt.

 

(6) In der BGR 190 werden allgemeine Kriterien zur individuellen Anpassung (z.B. ergonomische Aspekte, spezifische Arbeitsplatzbedingungen, persönliche Gegebenheiten des Trägers, etc.) gegeben. Damit eine Zuordnung des benötigten Atemschutzes möglich ist, wird folgende Vorgehensweise erforderlich:

 

1.

Bei einer E-Staub-Konzentration von 10 mg/m³ und einer Überschreitung der Konzentrationswerte nach ChemVerbotsV:

 

a)

bis zum fünf-fachen ist Atemschutz der Gruppe 1 erforderlich,

 

b)

bei mehr als fünf- bis zehn-facher Überschreitung ist Gruppe 2 erforderlich,

 

c)

bei mehr als zehn-facher Überschreitung ist Gruppe 3 erforderlich.

 

2.

Bei Unterschreitung der E-Staub-Konzentration kann linear abgeschätzt und eventuell die Gruppe herabgesetzt werden.

Bezeichnung Gruppe
Halb-/Viertelmaske mit P2-Filter 1
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2  
Masken mit Gebläse und Partikelfilter TM1P  
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit P2-Filter  
Druckluft-Schlauchgeräte in leichter Ausführung mit Maske oder Mundstückgarnitur LDM 1 2
Masken mit Gebläse und Partikelfilter TM2P  
Druckluft-Schlauchgeräte in leichter Ausführung mit Haube oder Helm und Regelventil LDH 2  
Halb-/Viertelmaske mit P3-Filter  
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP3  
Masken mit Gebläse und Partikelfilter TM2P 3
Druckluft-Schlauchgeräte in leichter Ausführung mit Haube oder Helm und Regelventil LDH 3  
Druckluft-Schlauchgeräte in leichter Ausführung mit Maske oder Mundstückgarnitur LDM 2  
 

3.

Das Tragen von belastendem Atemschutz darf nach § 9 Abs. 3 GefStoffV keine ständige Maßnahme sein. Die Tragezeitbegrenzung der BGR 190 ist zu beachten. Die persönliche Schutzausrüstung ist sachgerecht aufzubewahren und in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten oder zu entsorgen. Die Ar...

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