(1) Bei schweißtechnischen Arbeiten können zur messtechnischen Ermittlung der inhalativen Exposition bzw. für die Wirksamkeitsüberprüfung der getroffenen Schutzmaßnahmen durch Expositionsmessungen repräsentative Messgrößen nach den Tabellen 5 bis 8 herangezogen werden, siehe hierzu Anhang 4 Absatz 6.

 

(2) Die für schweißtechnische Arbeiten relevanten und verbindlichen Grenzwerte aus der TRGS 900 und TRGS 910 zu den repräsentativen Messgrößen nach Absatz 1 sind in Tabelle 3 aufgeführt. Für Ozon, Zink und seine anorganischen Verbindungen sowie Kupfer und seine anorganischen Verbindungen sind derzeit keine verbindlichen Grenzwerte nach TRGS 900 oder TRGS 910 vorhanden. Für diese Stoffe enthält die Tabelle 3 entsprechend Abschnitt 5.4.2 der TRGS 402 MAK-Werte der DFG-Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe bzw. ausländische Grenzwerte, die zur Beurteilung der Exposition und der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen herangezogen werden sollen (Beurteilungsmaßstäbe nach Abschnitt 5.4 TRGS 402).

Tabelle 3: Grenzwerte aus TRGS 900 und TRGS 910, MAK-Werte bzw. internationale Grenzwerte zu repräsentativen Messgrößen bei schweißtechnischen Arbeiten

Stoff

Grenzwert/Beurteilungsmaßstab nach Abschnitt 5.4

TRGS 402
Überschreitungsfaktor Quelle
Allgemeiner Staubgrenzwert

AGW 1,25 mg/m³ (A)

Dichte 2,5 g/cm³

AGW 10 mg/m³ (E)

8

 

2
TRGS 900
Aluminiumoxid (Al2O3) Allgemeiner Staubgrenzwert TRGS 900
Ozon 0,1 mg/m³ 2 LIG-GESTIS
Chrom(VI)-Verbindungen (z.B. Natriumchromat Na2CrO4, Kaliumchromat K2CrO4) BM 1,0 μg/m³ (E) 8 TRGS 910

Cobalt und Cobaltverbindungen, als Carc 1A,

Carc. 1B eingestuft (z.B. Cobaltmetall (Co))

TK 5,0 μg/m³ (A)

AK 0,5 μg/m³ (A)
8 TRGS 910
Nickelverbindungen, als Carc. 1A, Carc. 1B eingestuft (z.B. Nickel(II)-oxid NiO, Nickelspinelle)

TK 6,0 μg/m³ (A)

AK 6,0 μg/m³ (A)
8 TRGS 910
Nickel und Nickelverbindungen AGW 30 μg/m³ (E) 8 TRGS 900
Mangan und seine anorganischen Verbindungen (z.B. MnO, Mn3O4)

AGW 0,2 mg/m³ (E)

AGW 0,02 mg/m³ (A)
8 TRGS 900
Stickstoff(II)-oxid (NO) AGW 2,5 mg/m³ 2 TRGS 900
Stickstoff(IV)-oxid (NO2) AGW 0,95 mg/m³ 2 TRGS 900
Fluoride (Natriumfluorid (NaF), Calciumfluorid (CaF2), Bariumfluorid (BaF2), Natriumcalciumfluorid (NaCaF3)) AGW 1 mg/m³ (E) 4 TRGS 900
Zink und seine anorganischen Verbindungen (ZnO)

MAK 0,1 mg/m³ (A),

MAK 2 mg/m³ (E)

4

2
MAK-Liste
Bariumverbindungen, löslich (BaO) MAK 0,5 mg/m³ (E) 8 MAK-Liste
Kupfer und seine anorganischen Verbindungen (CuO) MAK 0,01 mg/m³ (A) 2 MAK-Liste
Kohlenstoffmonoxid AGW 35 mg/m³ 2 TRGS 900

Erläuterungen:

TK: Toleranzkonzentration

AK: Akzeptanzkonzentration

AGW: Arbeitsplatzgrenzwert

MAK: Maximale Arbeitsplatzkonzentration

BM: Beurteilungsmaßstab, risikobasiert

LIG GESTIS: Liste Internationaler Grenzwerte für chemische Substanzen in der GESTIS-Stoffdatenbank

(A): Alveolengängige Fraktion

(E): Einatembare Fraktion

 

(3) Auf Kontrollmessungen nach TRGS 402 kann verzichtet werden, wenn die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen durch andere Prüfparameter z.B. Überprüfung der lufttechnischen Parameter nachgewiesen werden kann. Weitere Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung von Expositionen siehe Anhang 4.

 

(4) Erkenntnisse des Biomonitorings, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge unter Berücksichtigung der AMR 6.2 gewonnen wurden, können für die Wirksamkeitskontrolle herangezogen werden (siehe auch Abschnitt 3.2.1 Absatz 9).

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