(1) Die Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend abgetrennt sein.

 

(2) Die Lagerräume dürfen keine Bodenabläufe haben, wenn dies zu einer Gefährdung von Personen oder der Umwelt führen kann. Dies kann z.B. bei direkter Verbindung zur öffentlichen Kanalisation oder Vorfluter gegeben sein.

 

(3) Für Rückhalteeinrichtungen für flüssige Gefahrstoffe gelten folgende Anforderungen:

 

1.

Die Rückhalteeinrichtung ist an die Menge der gelagerten Flüssigkeiten anzupassen und sollte ohne zusätzliche Maßnahmen mindestens den Rauminhalt des größten Behälters fassen können.

 

2.

Die Rückhalteeinrichtung muss für das Lagergut undurchlässig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Materielle Anforderungen an die Beschaffenheit und Größe der Rückhalteeinrichtung sind in den wasserrechtlichen Bestimmungen geregelt.

 

3.

Die Rückhalteeinrichtung muss aus solchen Materialien bestehen, die keine Gefährdung beim Austreten der gelagerten Flüssigkeiten hervorrufen.

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