6.1 Zielsetzung
Instandhaltung beinhaltet gemäß § 2 Absatz 7 BetrSichV Wartung, Inspektion und Instandsetzung. Das Instandhaltungskonzept gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4 BetrSichV dient der Aufrechterhaltung des sicheren und ordnungsgemäßen Zustands der Anlage. Dieser wird durch die im Instandhaltungskonzept beschriebenen Prozesse und Maßnahmen erreicht. Dazu muss der Arbeitgeber auch Vorkehrungen treffen, damit Instandsetzungsbedarf rechtzeitig erkannt wird.
Gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4 BetrSichV können die Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummern 5.2 und 5.3 BetrSichV im Anwendungsbereich eines Instandhaltungskonzeptes entfallen.
6.2 Anforderungen an das Instandhaltungskonzept
(1) Bei der Erstellung des Instandhaltungskonzeptes sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
2. |
Ermittlung von Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen und zugehöriger Fristen für
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3. |
Nachvollziehbare Beschreibung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen und deren Fristen z. B. in Form von Arbeitsplänen, wobei Arbeitsmittel vergleichbarer Bauart zusammengefasst werden können. |
4. |
Umsetzung des Instandhaltungskonzeptes:
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(2) Notwendige Instandsetzungsmaßnahmen sind unverzüglich durchzuführen.
(3) Instandhaltungsarbeiten sind von qualifiziertem Fachpersonal, das über ausreichende Erfahrung in der Instandhaltung von Ex-Anlagen verfügt, anhand des Instandhaltungskonzepts durchzuführen.
(4) Das Instandhaltungskonzept und die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
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