(1) 1Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach § 129 Abs. 1 ThürWG in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) in der am 7. Juni 2019 geltenden Fassung aufrechterhalten wurden, behalten ihre Gültigkeit, wenn zu ihrer Ausführung am 3. Oktober 1990 rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. 2Die §§ 20 und 21 WHG gelten entsprechend.

 

(2) 1Inhalt und Umfang alter Rechte bestimmen sich, soweit sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen. 2Stehen Inhalt und Umfang eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis im Sinne des § 20 WHG und des Absatzes 1 nicht oder nur teilweise fest, so werden sie auf Antrag ihres Inhabers von der zuständigen Wasserbehörde festgestellt. 3Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. 4Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.

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