(1) Das Bett der Gewässer erster Ordnung steht im Eigentum des Landes.

 

(2) Das Bett eines natürlich fließenden Gewässers zweiter Ordnung steht im Eigentum der Gemeinde, in der es liegt.

 

(3) 1Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer sind nur insoweit Bestandteile des Gewässerbettes, als sie der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen. 2Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer, die einem für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsrecht oder einer für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsbefugnis dienen, gelten als Bestandteile dieses Grundstücks. 3Die Eigenschaft als Grundstücksbestandteil nach Satz 2 bleibt erhalten, auch wenn das Wasserbenutzungsrecht oder die Wasserbenutzungsbefugnis erlischt.

 

(4) Bestehende Eigentumsrechte an oberirdischen Gewässern bleiben unberührt.

 

(5) 1Zugunsten des Landes ist die Enteignung des Bettes von Gewässern erster Ordnung und zugunsten der Gemeinden ist die Enteignung des Bettes von Gewässern zweiter Ordnung zulässig, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. 2Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes.

 

(6) Wasser eines stehenden oberirdischen Gewässers ist nicht eigentumsfähig.

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