(1) Folgende Personen haben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Regel nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu erwerben:

 

1.

Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Absatz 1 Nummer 2,

 

2.

Ärzte, die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung der Teleradiologie anwesend sind,

 

3.

Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung nach § 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5[1] [Bis 19.04.2024: § 145 Absatz 2 Nummer 5],

 

4.

Tierärzte nach § 146 Absatz 1 Nummer 2,

 

5.

Personen nach § 146 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5[2] [Bis 19.04.2024: § 146 Absatz 2 Nummer 5].

 

(2) 1§ 47 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. 2Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Kursveranstalters zulassen, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt.

 

(3) Für die Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz gilt § 48 entsprechend.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und zur Änderung der Strahlenschutzverordnung vom 17.04.2024. Anzuwenden ab 20.04.2024.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und zur Änderung der Strahlenschutzverordnung vom 17.04.2024. Anzuwenden ab 20.04.2024.

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