(1) 1Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung[2] [Bis 31.12.2019: kerntechnische Entsorgungssicherheit] ist zuständig für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen sowie deren Rücknahme und Widerruf. 2Großquellen sind sonstige [3]radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1 000 Terabecquerel übersteigt.

 

(2) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung[4] [Bis 31.12.2019: kerntechnische Entsorgungssicherheit] nimmt auch die in § 184 bezeichneten Zuständigkeiten wahr als

 

1.

Zulassungs- und Aufsichtsbehörde im Rahmen

 

2.

 

a)

der übertägigen Erkundung nach § 16 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes,

 

b)

der untertägigen Erkundung nach § 18 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes,

 

c)

der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes und

 

2.

für die Schachtanlage Asse II zuständige Aufsichtsbehörde.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Eingefügt durch Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes. Anzuwenden ab 05.06.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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