Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[2] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. |
dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend
im Rahmen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu ändern oder zu ergänzen, |
3. |
zu bestimmen, dass auf die in § 1 Absatz 4 bezeichneten explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies erfordert, |
5. |
zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf den Schienenersatzverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und auf die Beförderung auf Anschlussbahnen ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, |
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