(1) 1Verkaufsstätten sind durch innere Brandwände[1] [Bis 14.11.2019: Gebäudetrennwände in der Bauart von Brandwänden] in Brandabschnitte zu unterteilen. 2Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in
1. |
erdgeschossigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nicht mehr als 10.000 m², |
2. |
sonstigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nicht mehr als 5.000 m², |
3. |
erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht mehr als 3.000 m² oder |
(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn
1. |
die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind und auf dieser Breite durch Einbauten oder feste Einrichtungen nicht eingeengt werden, |
2. |
die Ladenstraßen auf einer gekennzeichneten[2] [Bis 14.11.2019: markierten] Breite von mindestens 5 m von Brandlasten freigehalten werden, |
3. |
die Ladenstraßen Öffnungen für den Wärmeabzug oder Wärmeabzugsgeräte an der obersten Stelle haben, die Öffnungen oder Geräte mindestens 1 m breit und möglichst durchlaufend und mittig angeordnet sind, wobei § 75 Absatz 7 und 9 sinngemäß anzuwenden ist oder ein entsprechender Wärmeabzug auf andere Weise mit ingenieurtechnischen Verfahren des Brandschutzingenieurwesens nachgewiesen wird[3], |
4. |
das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und die Bedachung der Ladenstraße gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig ist und |
(3) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen brauchen die inneren Brandwände[4] [Bis 14.11.2019: Gebäudetrennwände] abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn
2. |
die Ladenstraßen auf einer markierten Länge von 5 m beiderseits der inneren Brandwände[6] [Bis 14.11.2019: Gebäudetrennwand] und auf der vollen Breite von Brandlasten freigehalten werden, |
3. |
die Anforderungen nach Absatz 2 Nummern 3 bis 5 in diesem Bereich erfüllt sind. |
(4) 1Öffnungen in den inneren Brandwänden[7] [Bis 14.11.2019: Gebäudetrennwänden] nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. 2Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.
(5) Brandwände[8] [Bis 14.11.2019: Gebäudetrennwände] sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.
(6) § 30 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018[9] [Bis 14.11.2019: § 31 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung] bleibt unberührt.
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