Der Unternehmer ist gegenüber seinen Beschäftigten arbeitsschutzrechtlich während des gesamten Auslandseinsatzes verpflichtet. Die Fürsorgepflicht erhöht sich aufgrund der Gegebenheiten vor Ort, wobei Aspekte, wie Dauer der Entsendung, politische Stabilität, religiöse und kulturelle Situation, medizinische Versorgung vor Ort, Arbeits- und Lebensumstände im Ausland sowie Erfahrungen des Unternehmens und des Arbeitnehmers, zu berücksichtigen sind. Das heißt: Mitarbeiter, die ins Ausland entsandt werden, haben auch dort Anspruch auf ein Arbeitsschutzniveau, wie es in Deutschland rechtlich vorgegeben ist. Grundlage hierfür sind die staatlichen Vorschriften und die Regelwerke der gesetzlichen Unfallversicherung. Beim Einsatz von Mitarbeitern im Ausland gilt es aber, einige Besonderheiten gegenüber den Bestimmungen zu beachten, die bei Arbeitsunfällen innerhalb Deutschlands Anwendung finden. Grundsätzlich übernimmt in Deutschland die gesetzliche Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Arbeitnehmern die Haftung des Arbeitgebers.

Für die Tätigkeit im Ausland ist danach zu differenzieren, ob Unternehmen Mitarbeiter zeitlich befristet entsenden oder ob Mitarbeiter auf Dauer im Ausland tätig werden sollen. Bei einer zeitlich befristeten Entsendung findet i. d. R. deutsches Sozialversicherungsrecht und damit auch die in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehende Haftungsablösung weiterhin Anwendung. Bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt scheidet der Arbeitnehmer gewöhnlich aus dem deutschen Sozialsystem aus, was zur Folge hat, dass das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gilt.

Oft sind daneben ergänzend Arbeitsschutzvorschriften des Staates zu beachten, in den die Entsendung erfolgt. Dieser Grundsatz ist im Ausland nicht immer leicht zu erfüllen. Die Qualifikation der Mitarbeiter in den Unternehmen ist nicht selten weit unter den bekannten Verhältnissen in der Heimat. Die Auswahl von Hilfskräften hat daher mit Bedacht zu erfolgen. Alle zum Einsatz gelangenden Personen sind vor der Arbeitsaufnahme zu unterweisen. Die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Besonders wichtig ist die klare Abgrenzung der Zuständigkeiten und Verantwortungen an den Arbeitsplätzen. Auch hier gilt der Grundsatz: Es können niemals mehrere an einer Stelle das "Sagen" haben.

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