Anhand folgender Merkmale können die Beschäftigten davon ausgehen, dass es sich um einen begasten Container handelt und alle relevanten Schutzmaßnahmen umgesetzt werden müssen:
- Kennzeichnung des Containers als begast nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften. Diese Kennzeichnung darf nicht älter als 3 Monate sein.
- Einschlägige Angaben in den Lade- und Frachtpapieren, z. B. UN-Nr. 3359 in Kombination mit IMDG-Code 9 "Fumigation".
- Messung von potenziellen Begasungsmitteln nach Einführung einer Messlanze in den ungeöffneten Container durch Türdichtungen oder Lüftungsschlitze.
- Lüftungsschlitze des Containers sind verklebt oder verschlossen.
- Frachtgut laut Lade- und Frachtpapieren auf Holzpaletten oder in Holzverpackungen gepackt oder verstaut.
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