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Anwendungsbereich Die Selbstüberwachung nach Anlage 3 gilt für Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich dazugehöriger Sonderbauwerke der Schmutz-, Misch- und Niederschlagswasserkanalisation. |
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Art und Umfang der Eigenüberwachung |
2.1 |
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Funktion und den Zustand der Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich der Schacht- und Sonderbauwerke entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Sofern sich aufgrund von technischen Vorschriften oder Herstellerangaben nichts anderes ergibt, sind Schmutz- und Mischwasseranlagen, für die ein Dichtigkeitsnachweis vorliegt, erneut nach mindestens 15 Jahren, die übrigen Schmutz- und Mischwasseranlagen nach zehn Jahren zu untersuchen. |
2.2 |
Firmen und Institute, die mit der Inspektion von Entwässerungskanälen und Leitungen beauftragt werden, müssen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sowie eine Güteüberwachung, bestehend aus Fremd- und Eigenüberwachung, nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn das Unternehmen im Besitz eines entsprechenden RAL-Gütezeichens der Gütegemeinschaft ,"Güteschutz Kanalbau" ist. Ersatzweise kann ein Fremdüberwachungsvertrag für die jeweilige Einzelmaßnahme vorgelegt werden. |
2.3 |
Werden bei geforderten Inspektionen Schäden festgestellt, ist eine Bewertung nach Zustandsklassen vorzunehmen und eine Konzeption mit Ausführungszeitplan zu deren Beseitigung vorzulegen. Die Merkblätter der Regelwerknummer DWA-M 149 zur Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden sind zu beachten. |
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