1

Anwendungsbereich

Die Selbstüberwachung nach Anlage 3 gilt für Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich dazugehöriger Sonderbauwerke der Schmutz-, Misch- und Niederschlagswasserkanalisation.

 

2

Art und Umfang der Eigenüberwachung

 

2.1

Der Unternehmer ist verpflichtet, die Funktion und den Zustand der Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich der Schacht- und Sonderbauwerke entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Sofern sich aufgrund von technischen Vorschriften oder Herstellerangaben nichts anderes ergibt, sind Schmutz- und Mischwasseranlagen, für die ein Dichtigkeitsnachweis vorliegt, erneut nach mindestens 15 Jahren, die übrigen Schmutz- und Mischwasseranlagen nach zehn Jahren zu untersuchen.

 

2.2

Firmen und Institute, die mit der Inspektion von Entwässerungskanälen und Leitungen beauftragt werden, müssen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sowie eine Güteüberwachung, bestehend aus Fremd- und Eigenüberwachung, nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn das Unternehmen im Besitz eines entsprechenden RAL-Gütezeichens der Gütegemeinschaft ,"Güteschutz Kanalbau" ist. Ersatzweise kann ein Fremdüberwachungsvertrag für die jeweilige Einzelmaßnahme vorgelegt werden.

 

2.3

Werden bei geforderten Inspektionen Schäden festgestellt, ist eine Bewertung nach Zustandsklassen vorzunehmen und eine Konzeption mit Ausführungszeitplan zu deren Beseitigung vorzulegen. Die Merkblätter der Regelwerknummer DWA-M 149 zur Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden sind zu beachten.

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