5.1 Brandgefahr

Außerhalb von speziell eingerichteten Schweißarbeitsplätzen ist mit dem Vorhandensein von Brand- und Explosionsgefahren zu rechnen. Der Unternehmer muss vor Beginn der Schweiß- oder Schneidarbeiten, nach eingehender Besichtigung des Bereiches, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung oder Begrenzung der Gefahren festlegen. Wenn die zusätzlichen Schutzmaßnahmen nur mit sehr hohem Aufwand durchzuführen sind, sollte auf Schweiß- und Schneidarbeiten verzichtet und nach Einsatzmöglichkeiten anderer Verfahren gesucht werden.

 
Achtung

Ursachen von Bränden bzw. Explosionen

Brände oder Explosionen, die im Zusammenhang mit Schweißarbeiten entstanden sind, werden meist nicht durch die Brennerflamme oder den Lichtbogen selbst hervorgerufen, sondern vorwiegend durch Spritzer, Schlacke, abtropfende oder weggeschleuderte flüssige oder glühende Metallteilchen.

Häufig erfolgt der Ausbruch des Brandes nicht unmittelbar während der Schweißarbeiten, sondern Stunden später und dann häufig in angrenzenden Bereichen und nicht direkt an der Schweißstelle.

Kann die Brandgefahr nicht restlos beseitigt werden, so ist vor Aufnahme der Schweiß- oder Schneidarbeiten eine schriftliche Schweißerlaubnis des Unternehmers oder seines Beauftragten erforderlich, in der die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Ein Beispiel für eine Schweißerlaubnis ist in Anhang 1 von Kap. 2.26 DGUV-R 100-500 enthalten.

Auch für den Auftrag gebenden Unternehmer ergeben sich Verpflichtungen. Er hat den ausführenden Unternehmer über vorliegende Gefährdungen zu informieren und hat sich zu vergewissern, dass der Auftragnehmer seine Mitarbeiter entsprechend angewiesen hat und ausreichende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden. Weitere Informationen zu feuergefährlichen Arbeiten sind auch VdS 2008 "Feuergefährliche Arbeiten" und VdS 2047 "Sicherheitsvorschriften für Feuerarbeiten" der VdS Schadenverhütung GmbH zu entnehmen.

Für spezielle Arbeiten an Behältern oder Anlagen können weitere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich werden, die z. B. in einer Befahrerlaubnis geregelt werden.

5.2 Enge Räume

In engen Räumen ist mit einer erhöhten Gefährdung durch die verwendeten Gase, durch elektrischen Strom und durch Schadstoffe zu rechnen.

5.2.1 Gase

Bei begrenztem Luftvolumen und geringem natürlichen Luftwechsel können auftreten:

  • Anreicherung der Raumluft mit verbrennungsförderndem Gas (Sauerstoff),
  • Anreicherung der Raumluft mit leicht entzündlichem Gas,
  • Anreicherung der Raumluft mit gesundheitsschädlichem Gas,
  • Verarmung an Sauerstoff,
  • Verdrängung der Luft durch Schutz- oder Formiergase.

Die Aufstellung der Druckgasbehälter erfolgt außerhalb des Arbeitsraums. Gasversorgungs-Schlauchleitungen und Brenner sind erst unmittelbar zu Beginn der Arbeiten in den engen Raum zu bringen und bei Unterbrechungen, Pausen und Arbeitsende sofort wieder zu entfernen. Das ist auch beim Schutzgasschweißen zu beachten.

5.2.2 Elektrischer Strom

Der Begriff "Enger Raum" ist für eine erhöhte elektrische Gefährdung wie folgt definiert:

"Ein enger Raum im Sinne der erhöhten elektrischen Gefährdung liegt vor, wenn im Innern gegenüberliegende Wandungen gleichzeitig berührt werden können oder ein aufrechtes Stehen unmöglich ist. Dieser Fall ist gegeben, wenn bereits eine Dimension des Raums (Länge, Breite, Höhe bzw. Durchmesser bei Rohren) weniger als 2 m beträgt. Beengte Verhältnisse sowie begrenzte Bewegungsfreiheit liegen vor, wenn durch die zwangsläufig bedingte Arbeitshaltung (z. B. kniend, sitzend, liegend oder angelehnt) ein Kontakt des menschlichen Körpers, insbesondere des Rumpfes, mit elektrisch leitfähigen Teilen der Umgebung (z. B. Wände, Rohre, Böden) unvermeidbar ist."

 
Achtung

Lichtbogenschweißen in engen Räumen

Zum Lichtbogenschweißen in engen Räumen sind nur entsprechend zugelassene Schweißstromquellen zu verwenden. Derartige Geräte müssen entsprechend gekennzeichnet sein und, sofern sie nicht über Trenntrafo betrieben werden, außerhalb des engen Raums aufgestellt sein. Der Schweißer selbst ist durch ausreichende Schutzkleidung und isolierende Unterlage gegen eine Berührung mit elektrisch leitfähigen Teilen zu schützen. Wegen erhöhter Verbrennungsgefahr sind in engen Räumen nur schwer entflammbare Schutzanzüge zu tragen.

Auf der Grundlage der vom Unternehmer zu erstellenden Gefährdungsanalyse sind eventuell weitere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, wie z. B. Sicherheitsposten außerhalb des engen Raums, umgebungsluftunabhängige Atemgasversorgung, Tragen von Sicherheitsgeschirr.

5.2.3 Schadstoffe

 
Achtung

Schadstoffkonzentrationen

Die gas- und partikelförmigen Schadstoffe erreichen in "engen Räumen" Konzentrationen, die die Grenzwerte um ein Vielfaches überschreiten. Hier wird von einer sehr hohen Gefährdung gesprochen.

In den meisten Fällen reichen die lüftungstechnischen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte nicht aus. Hier müssen organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen (Tragen von Atemschutzgeräten) getroffen werden.

5.3 Schweißarbeiten unter erhöhtem Luftdruck

Generell ist unter erhöhtem Luftdruck mit größerer Zündgefahr und mit höherer Verbrennungsgeschwindigkeit zu rechnen und Sauersto...

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