Die folgenden Maßnahmen beziehen sich auf den Umgang mit gasförmigem Sauerstoff in Druckbehältern.
3.1 Technische Maßnahmen
- Anlagen, einschließlich geeigneter Rohrleitungen, Schläuche und Gelenkrohre auf Dauer dicht halten und einer regelmäßigen Prüfung durch eine befähigte Person unterziehen.
- Geeignete Dichtwerkstoffe verwenden, auf Gleitmittel möglichst verzichten.
- Einer gefährlichen Sauerstoffanreicherung in geschlossenen Räumen durch eine angemessene Lüftung entgegenwirken, ggf. technische Lüftung und abgesaugte Luft nicht zurückführen.
- Die Gasentnahme muss durch einen Druckminderer erfolgen.
- Nur Druckminderer und Druckmessgeräte mit einer Aufschrift wie "Sauerstoff! Öl- und fettfrei" verwenden.
- Beim Zudrehen des Ventils ausschließlich Fachwerkzeug verwenden oder von Hand das Ventil öffnen bzw. schließen.
- Ventile nicht mit Gewalt öffnen.
- Beim Transport von Sauerstoffflaschen darauf achten, dass das Ventil geschlossen und eine Schutzkappe aufgeschraubt ist.
- Sauerstoffflaschen gegen Umfallen, Herunterfallen sichern, nicht werfen.
- Sauerstoffflaschen vor mechanischer Beschädigung schützen gegebenenfalls Anfahrschutz anbringen, Sicherheitsabstand einrichten.
Maßnahmen bei betriebsbedingter Sauerstoffanreicherung
Die Freisetzung von Sauerstoff fördert die Brandgefahr: Luft enthält ca. 21 Vol.-% Sauerstoff. Eine gefährliche Sauerstoffanreicherung beginnt bereits bei mehr als 21 %, eine klare Grenze gibt es nicht. Bei betriebsbedingter Sauerstoffanreicherung z. B. bei Herstellungsprozessen in der chemischen Industrie sind deshalb folgende Maßnahmen zu beachten:
- Arbeitsbereich abgrenzen,
- Zugang beschränken,
- Verbotszeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" anbringen,
- offene Flammen vermeiden, nicht Rauchen, von Zündquellen fernhalten,
- Funkenbildung vermeiden,
- Arbeiten in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen nur mit Erlaubnisschein,
- beim Arbeiten mit Sauerstoff sind Anlagenteile, Werkzeuge und Kleidung frei von Ölen, Fetten, Schlacke, Rost usw. zu halten,
- geeignete Reinigungsverfahren und -mittel anwenden.
Für Labore gilt: Arbeiten, bei denen eine erhöhte Sauerstoff-Konzentration auftreten kann, müssen grundsätzlich in Abzügen ausgeführt werden.
3.2 Organisatorische Maßnahmen
- Betriebsanweisung erstellen und Unterweisungen durchführen;
- Apparate und Rohrleitungen für Sauerstoff gem. ASR A1.3 kennzeichnen;
- alle Anlagenteile, die mit Sauerstoff in Berührung kommen, reinigen, insbesondere nach der Montage oder Tätigkeiten, wie Schweißen oder Bohren, (Reinigungsverfahren s. Tabelle in Abschn. 5.2.1 und Reinigungsmittel Abschn. 5.2.2 DGUV-I 213-073); empfohlene Prüfverfahren nach der Reinigung liefert Abschn. 5.2.3 DGUV-I 213-073;
- Sauerstoffflaschen vor direkter Sonneneinstrahlung schützen;
- die Lagerung von vollen und leeren Flaschen sollte getrennt erfolgen;
- Lagerung in Arbeitsräumen: max. 2,5 l; größere Mengen müssen im Sicherheitsschrank mit technischer Lüftung gelagert werden;
- leere Flaschen kennzeichnen;
- Feuerarbeiten dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis (Erlaubnisschein) durchgeführt werden;
- Feuerlöscher/Löschdecke griffbereit halten;
- Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sowie betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist.
3.3 Persönliche Maßnahmen
- Augenschutz: Schutzbrille mit Seitenschutz, ggf. zusätzlich Schutzschirm bei erhöhtem Gefährdungspotenzial z. B. bei Instandhaltungsarbeiten; Korbbrillen beim Umgang mit flüssigem Sauerstoff;
- Handschutz: ggf. Handschuhe beim Transport;
- Fußschutz: Schutzschuhe mit Stahlkappen beim Transport von Sauerstoffflaschen;
- Körperschutz: ggf. langärmelige schwerentflammbare Kleidung;
- Betriebsanweisungen beachten und die Anweisungen der Fachkraft für Arbeitssicherheit befolgen.
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