(1) Diese Richtlinie gilt für Betriebe im Sinne von Artikel 3 Nummer 1.

 

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

 

a)

militärische Einrichtungen, Anlagen oder Lager;

 

b)

durch ionisierende Strahlung, die von Stoffen ausgeht, entstehende Gefahren;

 

c)

die Beförderung gefährlicher Stoffe und deren damit unmittelbar in Zusammenhang stehende, zeitlich begrenzte Zwischenlagerung auf der Straße, der Schiene, den Binnenwasserstraßen, dem See- oder Luftweg außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe, einschließlich des Be- und Entladens sowie des Umladens von einem Verkehrsträger auf einen anderen Verkehrsträger in Hafenbecken, Kaianlagen oder Verschiebebahnhöfen;

 

d)

die Beförderung gefährlicher Stoffe in Rohrleitungen, einschließlich der Pumpstationen, außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe;

 

e)

die Gewinnung, nämlich die Erkundung, den Abbau und die Aufbereitung von Mineralien im Bergbau und in Steinbrüchen, einschließlich durch Bohrung;

 

f)

die Offshore-Erkundung und -Gewinnung von Mineralien, einschließlich Kohlenwasserstoffen;

 

g)

die unterirdische Offshore-Speicherung von Gas sowohl in eigenen Lagerstätten als auch an Stätten, wo auch Mineralien, einschließlich Kohlenwasserstoffe, erkundet und gewonnen werden;

 

h)

Abfalldeponien, einschließlich unterirdischer Abfalllager.

Unbeschadet Unterabsatz 1 Buchstaben e und h fallen an Land gelegene unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen und chemische und thermische Aufbereitungsmaßnahmen und die mit diesen Maßnahmen in Verbindung stehende Lagerung, die gefährliche Stoffe umfassen, sowie in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteichen oder Absetzbecken, die gefährliche Stoffe enthalten, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

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