(1) Die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls die Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken; dies gilt insbesondere für die in den BVT-Merkblättern bestimmten Zukunftstechniken.
(2) Die Kommission legt Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Förderung der Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken gemäß Absatz 1 fest.
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