Die Zahl und die Auswahl der geeigneten Kandidaten für das Amt des Sicherheitsbeauftragten wird vom Gesetzgeber bzw. den Berufsgenossenschaften im Rahmen des ihnen zustehenden Satzungsrechts nach bestimmten Kriterien vorgesehen, es wird also nur "ein Rahmen vorgegeben".

Dieser ist nun in der betrieblichen Organisation umzusetzen, indem man folgende Fragen stellt und beantwortet:

  • Welche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen im Unternehmen?
  • Wer hat die erforderliche räumliche Nähe zu den Beschäftigten?
  • Wer hat die erforderliche zeitliche Nähe zu den Beschäftigten?
  • Wer hat die fachliche Nähe zu den Beschäftigten?
  • Wie viele Beschäftigte sind konkret betroffen und damit zu betreuen?

Bei der Beantwortung dieser Fragen bleiben dem Arbeitgeber Handlungsspielräume, die auszufüllen sind, was zwingend zu einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats führt. Dieses umfasst

  • die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten und
  • die Anforderungsprofile derjenigen, die bestellt werden können.

Das Abgleichen dieser Profile mit geeigneten Mitarbeitern und die dann ggfs. erfolgende Bestellung kann – wie es die bisher vorherrschende Meinung vorsieht[1] – als ein so eindeutiger Prozess angesehen werden, dass man hier in der Tat von einer schwächeren Form der Betriebsratsbeteiligung ausgehen kann, so dass hier dann nur noch die Mitwirkung in Frage kommt.

Da hier also verschieden "starke" Mitgestaltungsrechte des Betriebsrates zusammentreffen, empfiehlt sich die Regelung in einer einheitlichen Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG.

[1] z. B. Fitting: BetrVG, § 89, Rn. 34 m.w.Nw.

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