23.1 Europarecht

 
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen/Gemischen (CLP)
Fassung 29.06.2020
Fundstelle ABl. L 326 vom 08.10.2020 S. 1
Änderung Anhang I
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die schwedische Sprachfassung von Anhang I wird berichtigt. Die deutsche Fassung ist hiervon nicht betroffen.
 
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: REACH
Fassung 27.08.2020
Fundstelle ABl. L 279 vom 27.08.2020 S. 23
Änderung Berichtigung
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Begriffe "Phtalat" und "Naphta" werden durch "Phthalat" bzw. "Naphtha" ersetzt.

Mehrere Einträge zu Cadmium werden berichtigt.
Fassung 03.08.2020
Fundstelle ABl. L 252 vom 04.08.2020 S. 24
Änderung Anhang XVII
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz In Anhang XVII (" Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse") wird ein Eintrag zu Diisocyanaten angefügt. Ab dem 24.02.2022 dürfen Diisocyanate nicht mehr in Verkehr gebracht werden, ab dem 24.08.2023 gilt dann ein Verwendungsverbot. Die Verbote gelten nicht, wenn die Konzentration von Diisocyanaten einzeln und in Kombination weniger als 0,1 Gewichtsprozent beträgt oder der Verwender eine entsprechende Schulung abgeschlossen hat bzw. das Schulungserfordernis auf der Verpackung ersichtlich ist und ein Abnehmer entsprechende Kenntnis hat.

23.2 Bundesrecht

 
ADR-Anlagen 2019
Fassung 29.07.2020
Fundstelle VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2020 S. 536
Änderung Inanspruchnahme der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR – Beförderung gefährlicher Güter –
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Soweit Hygieneprodukte (z. B. Desinfektionsmittel) und medizinische Produkte, die als Gefahrgut der Verpackungsgruppen II und III klassifiziert sind und zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie gemäß der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR befördert werden, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieser Verstöße als Ordnungswidrigkeiten, wenn es sich um folgende Verstöße handelt:

  • Die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte 3 ADR angegebenen Mengen werden überschritten, jedoch werden je Beförderungseinheit nicht mehr als 500 Liter/kg gefährliche Güter befördert.
  • Die nach Abschnitt 5.4.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Papiere werden nicht mitgeführt.
  • Eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 in Verbindung mit Abschnitt 8.2.3 ADR ist nicht erfolgt.
  • Die nach Gefahrstoffrecht gekennzeichneten Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen werden ohne ihre Außenverpackung befördert und das Versandstück ist nicht nach Kapitel 5.2 ADR gekennzeichnet und bezettelt.
  • Die Beförderungseinheit ist nicht mit einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver nach Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR ausgerüstet.
Dies gilt bis zum 31.03.2021.
 
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Fassung 08.08.2020
Fundstelle BGBl. I Nr. 37 vom 13.08.2020 S. 1795
Änderung § 18e, Anlage 1
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Eine Regelung zum Rechtsbehelfsverfahren wird im Hinblick auf das Investitionsgesetzes Kohleregionen angepasst.

Die Ausbaustrecke Leipzig – Chemnitz wird in die Liste der Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aufgenommen.
 
Baugesetzbuch (BauGB)
Fassung 08.08.2020
Fundstelle BGBl. I Nr. 37 vom 13.08.2020 S. 1728
Änderung §§ 172, 249
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Eine Ermächtigung zum Gesetzeserlass im Rahmen der Sonderregelungen zur Windenergie wird angepasst.
 
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Fassung 19.06.2020
Fundstelle BGBl. I Nr. 29 vom 26.06.2020 S. 1328
Änderung §§ 16, 17
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" wird durch die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
 
Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
Fassung 19.06.2020
Fundstelle BGBl. I Nr. 29 vom 26.06.2020 S. 1328
Änderung § 19
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" wird durch die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
 
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Fassung 06.07.2020
Fundstelle GMBl. Nr. 23 vom 07.08.2020 S. 449
Änderung Wissenschaftliche Stellungnahme zur Berufskrankheit Nr. 1321, 4113 und 5102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung "Einwirkung durch Schusterpech"
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Der Ärztliche Sachverständigenbeirat nimmt Stellung zur Gefährdung von Schuhmachern durch die Verarbeitung von Schusterpech. Er kommt zu dem Ergebnis, dass keine Gefährdung im Hinblick auf die Berufskrankheiten Nr. 1321 ("Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a)pyr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge