23.1 Europarecht
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen/Gemischen (CLP) | |
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Fassung | 29.06.2020 |
Fundstelle | ABl. L 326 vom 08.10.2020 S. 1 |
Änderung | Anhang I |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die schwedische Sprachfassung von Anhang I wird berichtigt. Die deutsche Fassung ist hiervon nicht betroffen. |
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: REACH | |
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Fassung | 27.08.2020 |
Fundstelle | ABl. L 279 vom 27.08.2020 S. 23 |
Änderung | Berichtigung |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Begriffe "Phtalat" und "Naphta" werden durch "Phthalat" bzw. "Naphtha" ersetzt. Mehrere Einträge zu Cadmium werden berichtigt. |
Fassung | 03.08.2020 |
Fundstelle | ABl. L 252 vom 04.08.2020 S. 24 |
Änderung | Anhang XVII |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | In Anhang XVII (" Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse") wird ein Eintrag zu Diisocyanaten angefügt. Ab dem 24.02.2022 dürfen Diisocyanate nicht mehr in Verkehr gebracht werden, ab dem 24.08.2023 gilt dann ein Verwendungsverbot. Die Verbote gelten nicht, wenn die Konzentration von Diisocyanaten einzeln und in Kombination weniger als 0,1 Gewichtsprozent beträgt oder der Verwender eine entsprechende Schulung abgeschlossen hat bzw. das Schulungserfordernis auf der Verpackung ersichtlich ist und ein Abnehmer entsprechende Kenntnis hat. |
23.2 Bundesrecht
ADR-Anlagen 2019 | |
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Fassung | 29.07.2020 |
Fundstelle | VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2020 S. 536 |
Änderung | Inanspruchnahme der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR – Beförderung gefährlicher Güter – |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Soweit Hygieneprodukte (z. B. Desinfektionsmittel) und medizinische Produkte, die als Gefahrgut der Verpackungsgruppen II und III klassifiziert sind und zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie gemäß der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR befördert werden, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieser Verstöße als Ordnungswidrigkeiten, wenn es sich um folgende Verstöße handelt:
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Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) | |
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Fassung | 08.08.2020 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 37 vom 13.08.2020 S. 1795 |
Änderung | § 18e, Anlage 1 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Eine Regelung zum Rechtsbehelfsverfahren wird im Hinblick auf das Investitionsgesetzes Kohleregionen angepasst. Die Ausbaustrecke Leipzig – Chemnitz wird in die Liste der Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aufgenommen. |
Baugesetzbuch (BauGB) | |
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Fassung | 08.08.2020 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 37 vom 13.08.2020 S. 1728 |
Änderung | §§ 172, 249 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Eine Ermächtigung zum Gesetzeserlass im Rahmen der Sonderregelungen zur Windenergie wird angepasst. |
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) | |
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Fassung | 19.06.2020 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 29 vom 26.06.2020 S. 1328 |
Änderung | §§ 16, 17 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" wird durch die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt. |
Störfall-Verordnung (12. BImSchV) | |
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Fassung | 19.06.2020 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 29 vom 26.06.2020 S. 1328 |
Änderung | § 19 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" wird durch die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt. |
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) | |
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Fassung | 06.07.2020 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 23 vom 07.08.2020 S. 449 |
Änderung | Wissenschaftliche Stellungnahme zur Berufskrankheit Nr. 1321, 4113 und 5102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung "Einwirkung durch Schusterpech" |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Ärztliche Sachverständigenbeirat nimmt Stellung zur Gefährdung von Schuhmachern durch die Verarbeitung von Schusterpech. Er kommt zu dem Ergebnis, dass keine Gefährdung im Hinblick auf die Berufskrankheiten Nr. 1321 ("Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a)pyr... |
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