17. BImSchV – Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen | |
---|---|
Fassung | 13.02.2024 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 43 vom 15.02.2024 |
Änderung | Diverse §§, Anlagen |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Verordnung wird umfassend überarbeitet und ergänzt. Die Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb werden angepasst. Die Anforderungen an die Anlieferung, die Annahme und die Zwischenlagerung der Einsatzstoffe werden im Hinblick auf die Kontrolle auf radioaktive Stoffe ergänzt. Es wird klargestellt, dass die Verträglichkeit von flüssigen oder gasförmigen gefährlichen Abfällen zu überprüfen ist, bevor sie mit anderen flüssigen oder gasförmigen Abfällen oder mit Wasser vermischt oder vermengt werden. Die Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen werden gesenkt. Für bestehende Abfallverbrennungsanlagen gelten teilweise Ausnahmen von der Anpassung. Es wird eine Regelung zur besonderen Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs eingefügt. Die Emissionen von Gesamtstaub und von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, sowie von PCDD/F-Emissionen beim An- und Abfahrbetrieb, währenddessen keine Abfälle verbrannt werden, sind in bestimmten Abfallverbrennungsanlagen vom Betreiber auf der Grundlage von Messungen, die während der geplanten An- und Abfahrbetriebe durchgeführt werden, alle 3 Jahre zu bewerten und der zuständigen Behörde zu berichten. Anlagen werden angepasst und ergänzt. |
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) | |
---|---|
Fassung | 13.02.2024 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 43 vom 15.02.2024 |
Änderung | § 5, Anlagen 1, 2 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Ausnahmen zur Anzeige- und Erlaubnispflicht werden um die Abgabe von Kraftstoffen an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen ergänzt. Anlage 1 wird mit Wirkung zum 07.08.2026 im Hinblick auf Formaldehyd und Pentachlorphenol angepasst. |
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) | |
---|---|
Fassung | 05.02.2024 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 32 vom 08.02.2024 |
Änderung | Diverse §§ |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es wird eine Regelung zur Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage eingefügt. Regelungen zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit werden insgesamt angepasst und im Detail überarbeitet. |
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) | |
---|---|
Fassung | 05.02.2024 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 33 vom 08.02.2024 |
Änderung | Diverse §§ |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Durch die Änderung gilt diese Pflicht erst ab dem 01.01.2025. Weitere Fristen/Intervalle in Bezug auf Zuschläge und Pönalen zu Windenergieanlagen werden verlängert. Übergangsbestimmungen werden angepasst. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen