(1) 1Bei der Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises oder der Nachweiserklärungen bei Entfallen der Bestätigungspflicht nach § 9 Abs. 3 Satz 2 wird der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung mit Hilfe der Übernahmescheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1, die [Bis 28.10.2020: im Durchschreibverfahren] [1] als Übernahmescheinsatz zu verwenden sind, und der Begleitscheine im Sinne des § 10 geführt. 2Auf den Übernahmeschein finden die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

 

(2) 1Der Übernahmeschein besteht aus zwei Ausfertigungen. 2Davon sind

 

1.

die Ausfertigung 1 [Bis 28.10.2020: (weiß)] [2] als Beleg für das Register des Abfallerzeugers,

 

2.

die Ausfertigung 2 [Bis 28.10.2020: (gelb)] [3] als Beleg für das Register des Einsammlers

bestimmt.

 

(3) 1Der Abfallerzeuger sowie der Einsammler haben die Übernahmescheine nach Maßgabe der für ihn bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen spätestens bei Übernahme der Abfälle durch den Einsammler auszufüllen. 2Liegt ein Sammelentsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel vor, haben der Einsammler und der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Übernahmescheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld "Frei für Vermerke" die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses Übernahmescheins übernommenen Abfälle.

 

(4) 1Bei der Übernahme der Abfälle übergibt der Einsammler dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 [Bis 28.10.2020: (weiß)] [4] des Übernahmescheins als Beleg für dessen Register. 2Die Ausfertigung 2 [Bis 28.10.2020: (gelb)] [5] hat der Einsammler während des Beförderungsvorganges mitzuführen, auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen und nach Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger zusammen mit den Ausfertigungen 4 [Bis 28.10.2020: (gelb)] [6] des Begleitscheins in sein Register einzustellen. 3§ 11 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Anzuwenden bis 28.10.2020.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Anzuwenden bis 28.10.2020.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Anzuwenden bis 28.10.2020.
[4] Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Anzuwenden bis 28.10.2020.
[5] Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Anzuwenden bis 28.10.2020.
[6] Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Anzuwenden bis 28.10.2020.

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