Das Mutterschutzgesetz gilt zunächst für die Dauer der Schwangerschaft, für die anschließende Schutzfrist (§ 3 Abs. 2 MuSchG) und im Hinblick auf eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses sogar bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder der Entbindung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Stillende und nicht voll leistungsfähige Frauen können darüber hinaus noch mehrere Monate geschützt sein (§§ 7, 12, 16 MuSchG).

Die Schwangerschaft beginnt 280 Tage vor dem vom Arzt in der Bescheinigung festgelegten voraussichtlichen Entbindungstag. Unerheblich ist der tatsächliche Geburtstermin.

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